Förderung
Präambel
Die nachstehende Richtlinie konkretisiert das im Stiftungszweck verankerte Ziel der Stiftung zur Förderung des Schneesports.
§ 1 Art und Gegenstand der Förderung
(1) Die Schneesport Stiftung unterstützt im Sinne des Stiftungszwecks Maßnahmen, Projekte und Veranstaltungen des Schneesports an Schulen und in Vereinen sowie von weiteren in Deutschland als gemeinnützig anerkannten Organisationen.
(2) Darüber hinaus kann die Schneesport Stiftung besondere Vorhaben im Schneesport fördern, die der weiteren Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Förderung gemäß Absatz (1) wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt, höchstens jedoch in Höhe der Gesamtkosten des jeweiligen Vorhabens abzüglich öffentlicher Zuwendungen und weiterer Fördermittel.
(4) Nicht förderfähig sind neben Anträgen, die nicht in den Bereich des Stiftungszwecks fallen, auch Projekte, die schon vor Antragseingang begonnen wurden.
§ 2 Zuwendungsempfänger und Förderverfahren
(1) Zuwendungsempfänger können Schulen und Vereine sowie weitere in Deutschland als gemeinnützig anerkannte Organisationen sein.
(2) Über die Vereinbarkeit eines Antragstellers mit den im Stiftungszweck genannten Zielgruppen befindet im Zweifel das durch den Stifter eingesetzte Gremium.
(3) Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, an geeigneter Stelle – zum Beispiel auf Plakaten, Ausschreibungen und Dokumentationen – auf die Förderung durch die Schneesport Stiftung hinzuweisen und hierfür die Wort-Bild-Marke der Schneesport Stiftung ohne besondere Hervorhebung zu verwenden, die dem Zuwendungsempfänger mit einer zeitlichen Befristung für die geförderte Maßnahme unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(4) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich nach Abgabe des Verwendungsnachweises. In begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Gremium eine Vorauszahlung gewähren.
(5) Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf das Bankkonto des Zuwendungsempfängers oder in begründeten Ausnahmefällen auf ein entsprechendes Treuhandkonto.
(6) Die Schneesport Stiftung ist aus wichtigem Grunde zum Widerruf der Förderung und zur Rückforderung der Mittel berechtigt.
§ 3 Antrags- und Bewilligungsverfahren
(1) Die Förderung erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Beschluss durch das vom Stifter eingesetzte Gremium.
(2) Der Projektantrag muss die Intention und die Ziele des Vorhabens deutlich werden lassen sowie eine Projektbeschreibung und einen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten, aus dem die Höhe der bei der Stiftung beantragten Zuwendung eindeutig hervorgeht.
(3) Förderungen sind mit dem Projektantrag der Schneesport Stiftung zu beantragen. Antragsfristen sind 30. September, 30. November, 31. Januar und 31. März eines jeden Jahres.
(4) Über den Projektantrag entscheidet das vom Stifter eingesetzte Gremium. Dieses tritt mindestens viermal im Jahr zu beschlussfassenden Sitzungen zusammen. Der Beschluss über den Antrag erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Fristende.
(5) Das vom Stifter eingesetzte Gremium stellt vor der jeweiligen Vergabesitzung die für den fraglichen Zeitraum insgesamt zur Verfügung stehende Fördersumme fest.
(6) Das vom Stifter eingesetzte Gremium kann die für das Jahr zur Verfügung stehende Fördersumme auf einen Fördergegenstand konzentrieren oder auf mehrere Fördergegenstände verteilen. Ferner kann es einen Teil der Fördersumme für etwaige spätere Anträge zurückstellen.
(7) Wird einem Zuwendungsempfänger eine Förderung gewährt, so erhält dieser unverzüglich nach Beschlussfassung eine Förderzusage.
(8) Wird der Projektantrag abgelehnt, erhält der Antragsteller eine Absage, welche keiner Begründung bedarf.
§ 4 Nachweisführung
(1) Vier Wochen nach Abschluss des geförderten Vorhabens reicht der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis bei der Schneesport Stiftung ein.
(2) Zum Verwendungsnachweis gehören
a. die Dokumentation des geförderten Projektes oder der Maßnahme einschließlich etwaiger Presseberichte sowie mindestens zweier druckfähiger Fotos
b. eine detaillierte Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben
c. zudem wird vom Antragsteller bestätigt, dass bestehende Nutzungsrechte der Bilder auf die Schneesport Stiftung übertragen werden.
(3) Der Zuwendungsempfänger bewahrt die Originalbelege ordnungsgemäß auf, die sich mindestens auf die Höhe der durch die Schneesport Stiftung gewährten Förderung beziehen. Er hält sie für zehn Jahre nach Abgabe des Verwendungsnachweises für eine etwaige Einsichtnahme durch die Schneesport Stiftung bereit.
§ 5 Weitere Bestimmungen
Über Änderungen dieser Förderrichtlinie beschließt das vom Stifter eingesetzte zuständige Gremium mit einfacher Mehrheit.
Bitte diesen Projektantrag downloaden und fristgerecht samt Ihrem formlosen Beitrag zu den Sustainable Development Goals (SDG’s) der Vereinten Nationen bis spätestens zum 30. September, 30. November, 31. Januar oder 31. März eines jeden Jahres einreichen bei:
Elena Höck Ciprés
Haus des Stiftens
Landshuter Allee 11
80637 München
Tel.: +49 (89) 744 200 908
Fax: +49 (89) 744 200 300
E-Mail: elena.hoeck.cipres@hausdesstiftens.org